Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen

Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart.

Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und insoweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Angebote des Auftragsnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

 

§ 2 Angebot und Preise

An Angebote halten wir uns 2 Monate ab Angebotsdatum gebunden. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere drei Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Das Angebot bleibt mit allen Teilen unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden, jedoch nicht ohne unsere gesonderte Genehmigung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.

 

§ 3 Übernahme von Hausmeistertätigkeiten

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel (Schlüssel 3-fach) zu übergeben.

Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer schadenersatzpflichtig machen.

Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und Besucher kenntlich ein Firmenschild oder Hausmeister-Briefkasten anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt vom Auftragnehmer betreut wird und wie dessen Bewohner den Auftragnehmer im Notfall erreichen können. Kosten für Briefkasten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 4 Schäden und Mängel an den betreuten Objekten

Beim Auftreten von Schäden und Mängeln am betreuten Objekt wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.

In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen, behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe unserer Forderung an uns ab.

 

§ 6 Witterung

Werden Arbeiten witterungsbedingt unterbrochen, erfolgt die Wiederaufnahme binnen einer Woche nach Beendigung des Wetterhindernisses.

 

§ 7 Gewährleistung

Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den Allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Leistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen wird, haften wir nicht.

 

§ 8 Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Falle beim Auftragnehmer.

 

§ 9 Abwerbung

Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers, sowie der Subunternehmer, stellen eine grobe Vertragsverletzung dar.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Subunternehmer nicht abzuwerben, abwerben zu lassen oder die den Subunternehmer betreffenden Informationen an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Tätigkeit des Subunternehmers bei dem Auftraggeber und erstreckt sich mindestens auf einen Zeitraum von weiteren 6 Monate nach Beendigung der Tätigkeit des Subunternehmers für den Auftraggeber.

Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals des Auftragnehmers oder der Subunternehmer zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden, selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.

Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.

Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.

 

§ 10 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten der Ort unseres Betriebssitzes.

 

§ 11 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzlich zulässige Reglung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile einer Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke.

Soweit nach §38 ZPO rechtlich zulässig, insbesondere wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- bzw. Werkvertragsrechtes.